Lieferung nicht gleich Zahlung (offene Forderung)

Wie der Name schon sagt, sind Forderungen nicht gleich mit der Zahlung verbunden. So unterscheidet man buchhalterisch die „offene Forderung“ gegenüber der Zahlung. Schreibt ein Unternehmen also eine Rechnung und nennt in dieser eine Zahlungsfrist von 14 Tagen, wird die Rechnung – gemäß des materiellen Grundsatzes Ordnungsgemäßer Buchführung – bereits buchhalterisch als „offene Forderung“ (=Ertrag) gebucht. Sobald der Rechnungsbetrag eingegangen ist, wird eine weitere Buchung im aktiven Sachkonto „Bank“ erfasst. Die „offene Forderung“ wird anschließend ausgebucht. Siehe auch: Buchung einer offenen Forderung, Buchung einer Zahlung und Ausbuchung einer Forderung

Gewinn- und Verlustrechnung

Bei einer Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV, handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Jahresabschlusses. Darum zählt sie auch zu dem externen Rechnungswesen von Firmen und Unternehmen. In einer Gewinn- und Verlustrechnung werden über einen bestimmten Zeitraum Aufwendungen und Erträge dargestellt, die sich insbesondere auf ein Wirtschaftsjahr beziehen. Dadurch werden aus der finanztechnischen Perspektive die Quellen, die Höhe und die Art des unternehmerischen Erfolges ausgewiesen. Wenn die Erträge überwiegen, so handelt es sich bei dem Erfolg um einen Gewinn, ansonsten handelt es sich um einen Verlust. Mit Hilfe der GuV wird durch eine Zeitraumrechnung der Erfolg ermittelt. Dabei werden alle Daten einer Rechnungsperiode berücksichtigt, die erfolgsrelevant sind. In der internationalen Rechnungslegung hat die Gewinn- und Verlustrechnung aber eher die Funktion eines Instruments, dass die die Ertragslage darstellen soll.

Der formale Aufbau

Für das Aussehen einer GuV gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum Beispiel wäre das die Staffel- oder Kontenform. Bei letzterem wird das Ergebnis als Saldo angezeigt, und zwar auf der entsprechenden Kontoseite. Bei Verlust steht es auf der Habenseite, bei Gewinn auf der Sollseite. Bei der Staffelform hingegen werden die einzelnen Positionen angeordnet, untereinander. In mehreren Zwischenschritten gelangt man so über eine Fortrechnung oder Fortschreibung zum Persionenergebnis.
Eine weitere Möglichkeit ist das Brutto- Nettoprinzip. Hier werden in der GuV die handelsrechtlichen Ertrags- und Aufwandsarten als Einzelposition aufgeführt. Eine Saldierung ist hierbei unzulässig. Ausnahmen bestehen nur für mittelgroße bzw. kleine Kapitalgesellschaften, die über die Erlaubnis verfügen, bestimmte Positionen zusammenzufassen. Ein detaillierter Kontenplan muss aber in jedem Fall erstellt werden.
Bestandteil einer GuV sollten auf jeden Fall die Ergebnisverwendung und Ergebnisvermittlung sein, zudem darf die Erfolgsspaltung in die unterschiedlichen Quellen des Erfolges nicht außen vorgelassen werden.
Zudem gibt e eine ganz feste Gliederung, die eingehalten und durchnummeriert werden muss. So stehen an erster Stelle die Umsatzerlöse, dann folgen die Herstellungskosten, da Bruttoergebnis, die Vertriebskosten und die allgemeinen Verwaltungskosten. A sechster Stelle sind sonstige betriebliche Erträge aufzuführen, an siebter die Aufwendungen. Aus allen dem ergibt sich das Betriebsergebnis.

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Aufbewahrungspflichten von Handelsbüchern und digitale Aufbewahrung

Um die Geschäftsvorfälle eines Unternehmens nachvollziehen und zweifelsfrei belegen zu können, schreibt der Gesetzgeber eine Aufbewahrung von wichtigen Unterlagen vor. Unter die Aufbewahrungspflicht fallen (gem. §257, Absatz 1, Nr. 1 HGB) für jeden Kaufmann Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach §325 Abs. 2a, Lageberichte, und weiter: „Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).“

Zusammengefasst heißt das für den Einzelunternehmer: alle empfangenen und ausgestellten Rechnungen (Handelsbriefe) sowie die Buchungsbelege seines Buchhaltungsprogrammes müssen aufbewahrt werden.

Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Dokumente (Handelsbücher, Inventare, etc.pp.) sowie die in Nummer 4 genannten Buchungsbelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen 6(empfangene und ausgestellte Rechnungen) 6 Jahre aufbewahrt werden.

Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse dürfen alle Unterlagen auch auf digitalen Datenträgern aufbewahrt werden, sofern diese:
den formellen Grundsätzen Ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen, sowie
während der gesamten Aufbewahrungsdauer verfügbar und jederzeit lesbar sind und
die digitalen Dokumenten bildlich und inhaltlich dem Original entsprechen

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Das Handelsgesetzbuch ist für Unternehmer das, was das Bürgerliche Gesetzbuch für Verbraucher ist. In ihm schreibt der Gesetzgeber die Rahmen und Richtlinien bei der Ausübung eines Handelsgewerbes vor. Wie bei juristischen Texten üblich, wahrt es dabei einen gewissen Grad von Abstraktion, um Gesetze allgemeingültig zu lassen. Eines dieser abstrakten Elemente sind die sogenannten Grundsätze Ordnungsgemäßer Buchführung. Aber was genau verbirgt sich darunter und was muss der Gewerbetreibende da genau befolgen? „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ weiterlesen

Aufbau einer Bilanz

Die Bilanz ist von den meisten Personen- und Kapitalgesellschaften zu erstellen. Sie ist Teil des Jahresabschlusses und gibt stichtagsbezogen die Werte einer Unternehmung wider. Der Aufbau bzw. die Gliederung ist in § 266 HGB umfassend erläutert. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen eine vollständige Bilanz, Kleine- und Kleinstkapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, eine abgespeckte Variante erstellen. Eine Bilanz besteht – traditionell – aus einer linken Seite (Aktivseite genannt) und einer rechten Seite (Passivseite). Auf der Aktivseite ist das Vermögen, auf der Passivseite all das Kapital eines Unternehmens zum entsprechenden Stichtag (meist der 31. Dezember) aufgeführt. Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Eine Bilanz ist dem Gesetz nach wie folgt gegliedert:

Aktivseite

A. Anlagevermögen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3. Geschäfts- oder Firmenwert;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

D. Aktive latente Steuern.

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

A. Eigenkapital:

I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3. satzungsmäßige Rücklagen;
4. andere Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

B. Rückstellungen:

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrückstellungen;
3. sonstige Rückstellungen.

C. Verbindlichkeiten:

1. Anleihen,
davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

E. Passive latente Steuern.

Siehe auch (als Teil des Jahresabschlusses) die Gewinn- und Verlustrechnung.