Mischform Limited & Co. KG

Bei der Limited & Co. KG handelt es sich – wie z.B. bei der GmbH & Co. KG auch – um eine Personengesellschaft-Mischform. Steuerlich gesehen ist die Gesellschaft eine Kommanditgesellschaft und profitiert u.a. von mehr Gestaltungsfreiraum im Gesellschaftsvertrag und einem Gewerbesteuer-Freibetrag. Sie muss zudem als Personengesellschaft keine Körperschaftssteuer zahlen.

Statt einer natürlichen Person als Komplementär der KG wird eine englische Limited eingesetzt, die nur zu diesem Zweck der Verwaltung gegründet wird und sonst nicht im Geschäftsverkehr auftritt. Die englische Limited kann – anders als die GmbH – mit einer Stammeinlage von lediglich einem symbolischen Euro gegründet werden. Im englischen Gesellschaftsrecht ist zudem die Möglichkeit gegeben, eine Art „O-Rechnung“ als Jahresabschluss abzugeben, die besagt, dass die Ltd. im letzten Jahr nicht geschäftstätig geworden ist. Sie übernimmt somit als juristische Person und Komplementärin die Geschäftsführung und Haftung der Ltd. & Co. KG.

Bei einer Ein-Mann-Limited & Co. KG tritt der Geschäftsführende Gesellschafter (Director & Owner) der Limited auch an die Stelle des Kommanditisten der KG. Mithilfe dieser Konstruktion sind die Haftungsrisiken des Komplementärs voll auf die Verwaltungs-GmbH abgewälzt und bis auf die Höhe des Stammkapitals der Ltd begrenzt. Da es bei der englischen Limited keine Bestimmungen zur Mindestkapitaleinlage gibt, kann diese theorethisch – wie die U.G. auch – mit nur einem symbolischen Euro gegründet werden. Das Risiko länge also bei insgesamt nur einem Euro.

Privatentnahmen, die in einer Kapitalgesellschaft problematisch sind, können in einer Limited & Co. KG wesentlich einfacher gehandhabt werden.

Da es sich bei der Ltd. & Co. KG um zwei Firmen handelt, müssen auch zwei Jahresabschlüsse angefertigt werden, die zu einem erhöhtem Zeit- und Kostenaufwand führen. Zudem ist der Jahresabschluss der Ltd. in englischer Sprache zu verfassen und dem Company Court einzureichen, wodurch ggf. ein zusätzlicher Beratungsaufwand notwendig wird.

ührung und Haftung der Limited & Co. KG. Als Kommanditist tritt nun bei einer Ein-Mann-Ltd. & Co. KG der Geschäftsführende Gesellschafter (Direktor & owner) der Limited auf. Er hat so kein Haftungsrisiko, da dieses die Limited übernimmt und kann so z.B. Privatentnahmen in der Personengesellschaftwesentlich flexibler handhaben als in einer Kapitalgesellschaft. Das Risiko insgesamt kann – wenn gewollt – also bei nur einem Euro liegen.

Weiterführende Informationen zum Thema: Kommanditgesellschaft (KG), englische Limited (Ltd.)

Ein Gedanke zu „Mischform Limited & Co. KG“

  1. Hallo Andy,

    danke für den interessanten Artikel! ich spiele selbst mit dem Gedanken, eine Limited & Co KG zu gründen, Dazu zwei Fragen bzgl. deiner Erfahrungen:

    Es wird auf vielen Seiten darauf hingewiesen, dass die Komplementär Limited weder ins Deutsche Handelsregister eingetragen werden muss, noch steuerlich in D erfasst wird, da diese keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet, die eine Niederlassung/Betriebsstätte in D begründet (sofern außer der Haftungsrolle keinerlei weitere Geschäftsftätigkeit durch die Limited erfolgt und keine Haftungsvergütung an sie gezahlt wird).

    Kannst du das aus deiner Praxis bestätigen?

    Konntest du problemlos ein Geschäftskonto für die Limited & Co. KG eröffnen?

    Benötigt man hierfür beglaubigte Übersetzungen der Limited-Dokumente oder reichten bei dir die englischen Originale?

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