Bei der GmbH & Co. oHG handelt es sich – wie bei der GmbH & Co. KG auch – um eine Personengesellschafts-Mischform. Steuerlich gesehen ist die Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft. Mindestens ein Gesellschafter der oHG ist hierbei eine GmbH, die gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. oHG haftet. Denkbar ist die Konstruktion bei einem Gemeinschaftsprojekt zweier GmbHen. Die Geschäftsführung teilen sich hierbei die Geschäftsführer der beiden Gesellschafter-Gesellschaften, sofern der Gesellschaftsvertrag der oHG nichts anderes besagt. Sofern sich eine juristische und eine natürliche Person zu einer GmbH & Co. oHG zusammentun, haften beide Gesellschafter unbegrenzt. Die natürliche Person dagegen auch mit ihrem vollen Privatvermögen.
Weiterführende Informationen zum Thema: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), offene Handelsgesellschaft (oHG)