Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), BGB-Gesellschaft

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Die GbR ist die einzige Gesellschaft, die allein im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, geregelt ist. (§§ 705- 749 BGB) Man trifft sie in der Praxis immer dann an, wenn sich mehrere Personen zu einem bestimmten „monetären“ Zweck zusammengeschlossen haben. „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), BGB-Gesellschaft“ weiterlesen

Einzelunternehmer als eingetragener Kaufmann (e.K.), Kaufmannseigenschaft

Einzelunternehmer ist bekanntlich jeder Gewerbetreibende, der weder Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) noch Inhaber einer anderen Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. U.G. (haftungsbeschränkt) oder Limited) ist. „Einzelunternehmer als eingetragener Kaufmann (e.K.), Kaufmannseigenschaft“ weiterlesen

Lieferung nicht gleich Zahlung (offene Forderung)

Wie der Name schon sagt, sind Forderungen nicht gleich mit der Zahlung verbunden. So unterscheidet man buchhalterisch die „offene Forderung“ gegenüber der Zahlung. Schreibt ein Unternehmen also eine Rechnung und nennt in dieser eine Zahlungsfrist von 14 Tagen, wird die Rechnung – gemäß des materiellen Grundsatzes Ordnungsgemäßer Buchführung – bereits buchhalterisch als „offene Forderung“ (=Ertrag) gebucht. Sobald der Rechnungsbetrag eingegangen ist, wird eine weitere Buchung im aktiven Sachkonto „Bank“ erfasst. Die „offene Forderung“ wird anschließend ausgebucht. Siehe auch: Buchung einer offenen Forderung, Buchung einer Zahlung und Ausbuchung einer Forderung

Gewinn- und Verlustrechnung

Bei einer Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV, handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Jahresabschlusses. Darum zählt sie auch zu dem externen Rechnungswesen von Firmen und Unternehmen. In einer Gewinn- und Verlustrechnung werden über einen bestimmten Zeitraum Aufwendungen und Erträge dargestellt, die sich insbesondere auf ein Wirtschaftsjahr beziehen. Dadurch werden aus der finanztechnischen Perspektive die Quellen, die Höhe und die Art des unternehmerischen Erfolges ausgewiesen. Wenn die Erträge überwiegen, so handelt es sich bei dem Erfolg um einen Gewinn, ansonsten handelt es sich um einen Verlust. Mit Hilfe der GuV wird durch eine Zeitraumrechnung der Erfolg ermittelt. Dabei werden alle Daten einer Rechnungsperiode berücksichtigt, die erfolgsrelevant sind. In der internationalen Rechnungslegung hat die Gewinn- und Verlustrechnung aber eher die Funktion eines Instruments, dass die die Ertragslage darstellen soll.

Der formale Aufbau

Für das Aussehen einer GuV gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum Beispiel wäre das die Staffel- oder Kontenform. Bei letzterem wird das Ergebnis als Saldo angezeigt, und zwar auf der entsprechenden Kontoseite. Bei Verlust steht es auf der Habenseite, bei Gewinn auf der Sollseite. Bei der Staffelform hingegen werden die einzelnen Positionen angeordnet, untereinander. In mehreren Zwischenschritten gelangt man so über eine Fortrechnung oder Fortschreibung zum Persionenergebnis.
Eine weitere Möglichkeit ist das Brutto- Nettoprinzip. Hier werden in der GuV die handelsrechtlichen Ertrags- und Aufwandsarten als Einzelposition aufgeführt. Eine Saldierung ist hierbei unzulässig. Ausnahmen bestehen nur für mittelgroße bzw. kleine Kapitalgesellschaften, die über die Erlaubnis verfügen, bestimmte Positionen zusammenzufassen. Ein detaillierter Kontenplan muss aber in jedem Fall erstellt werden.
Bestandteil einer GuV sollten auf jeden Fall die Ergebnisverwendung und Ergebnisvermittlung sein, zudem darf die Erfolgsspaltung in die unterschiedlichen Quellen des Erfolges nicht außen vorgelassen werden.
Zudem gibt e eine ganz feste Gliederung, die eingehalten und durchnummeriert werden muss. So stehen an erster Stelle die Umsatzerlöse, dann folgen die Herstellungskosten, da Bruttoergebnis, die Vertriebskosten und die allgemeinen Verwaltungskosten. A sechster Stelle sind sonstige betriebliche Erträge aufzuführen, an siebter die Aufwendungen. Aus allen dem ergibt sich das Betriebsergebnis.

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Aufbewahrungspflichten von Handelsbüchern und digitale Aufbewahrung

Um die Geschäftsvorfälle eines Unternehmens nachvollziehen und zweifelsfrei belegen zu können, schreibt der Gesetzgeber eine Aufbewahrung von wichtigen Unterlagen vor. Unter die Aufbewahrungspflicht fallen (gem. §257, Absatz 1, Nr. 1 HGB) für jeden Kaufmann Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach §325 Abs. 2a, Lageberichte, und weiter: „Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).“

Zusammengefasst heißt das für den Einzelunternehmer: alle empfangenen und ausgestellten Rechnungen (Handelsbriefe) sowie die Buchungsbelege seines Buchhaltungsprogrammes müssen aufbewahrt werden.

Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Dokumente (Handelsbücher, Inventare, etc.pp.) sowie die in Nummer 4 genannten Buchungsbelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen 6(empfangene und ausgestellte Rechnungen) 6 Jahre aufbewahrt werden.

Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse dürfen alle Unterlagen auch auf digitalen Datenträgern aufbewahrt werden, sofern diese:
den formellen Grundsätzen Ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen, sowie
während der gesamten Aufbewahrungsdauer verfügbar und jederzeit lesbar sind und
die digitalen Dokumenten bildlich und inhaltlich dem Original entsprechen