Oft stellt sich Gründern die Frage: ab wann existiert meine GmbH oder U.G. und ab wann ist sie geschäftsfähig?
Vorgründungsgesellschaft: Sie erscheint, sobald sich die zukünftigen Gesellschafter zur Gründung einer Kapitalgesellschaft entschlossen haben.
Die Vorgründungsgesellschaft wird von der aktuellen Rechtsprechung als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (oder offene Handelsgesellschaft) gesehen. Die Gesellschaft ist höchstens teilrechtsfähig und die Gesellschafter haften persönlich voll. Es besteht keine Körperschaftssteuerpflicht.
Vorgesellschaftung: nach der notariellen Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags kann die Kapitalgesellschaft mit der Rechtsform und dem Kürzel „i. G.“ geführt werden. Von nun an ist sie als Gesellschaft „sui generis“ auch Körperschaftssteuerpflichtig.
Unechte Vorgesellschaft: sofern die Eintragung nach der notariellen Beglaubigung nicht mehr verfolgt wird (z.B. weil die IHK Bedenken wegen des Firmennamens geäußert hat und eine Korrektur der Anmeldung notwendig ist), gilt die Gesellschaft rechtlich als Personengesellschaft und die Körperschaftssteuerpflicht entfällt nachträglich!
Kapitalgesellschaft: Die Eintragung in das Handelsregister ist erfolgt. Die Gesellschaft ist nun Körperschaftssteuerpflichtig.