Bei einem stillen Gesellschafter handelt es sich um eine Person, die sich an einem Gewerbebetrieb (egal welcher Art) per Kapitaleinlage beteiligt, ohne im Geschäftsverkehr nach außen hin aufzufallen. Die Einlage des stillen Gesellschafters erhöht das Eigenkapital der Unternehmung. Entsprechend der Vereinbarungen, die im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden, ist ein stiller Gesellschafter sowohl am Verlust – im Rahmen seiner Einlage – aber auch am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Am Betriebsvermögen an sich hält der stille Gesellschafter jedoch keine Beteiligung. Im Insolvenzfall wird der stille Gesellschafter zum Gläubiger gegenüber der Unternehmung. Da der stille Gesellschafter keine schuldnerische Haftung übernimmt, betrifft das Investitionsrisiko lediglich die Höhe seiner Einlage. Der stille Gesellschafter ist steuerlich als eine Art Darlehensgeber zu sehen, so dass die Gewinnausschüttungen einkommenssteuerpflichtig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind.
Ist der stille Gesellschafter über stille Reserven am Zuwachs des Vermögens der Gesellschaft beteiligt, und nicht wie üblich nur an dem Gewinn und dem Verlust der Gesellschaft, so liegt in diesem Fall eine atypische Beteiligung vor. In diesem Fall muss der stille Gesellschafter als Mitunternehmer behandelt werden, was die einkommenssteuerlichen Fragen angeht. Die Einkünfte die er dann erzielt, sind somit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieben. Im Allgemeinen ist die stille Gesellschaft eine Sonderform einer Vereinigung von Personen im deutschen und österreichischen Gesellschaftsrecht (genauer: sie ist eine Personengesellschaft in Form einer Innengesellschaft [nicht im handelsrechtlichen Sinne], §§ 230 ff. HGB). Liegt im Gesellschaftsvertrag keine genauere Vereinbarung vor, dann ist die stille Gesellschaft in ihrer Konzeption eher mit dem Charakter eines Schuldverhältnisses zu sehen und nicht mit dem eines Gesellschaftsverhältnisses.
In der Schweiz ist der stille Gesellschafter gänzlich unbekannt. Es besteht dort jedoch die Möglichkeit, eine einfache Gesellschaft ähnlich „auszuweiten“. Eine stille Gesellschaft kann sorgar ohne Formalitäten gegründet werden, jedoch ist es immer besser, ein solches Unternehmen schriftlich, und vor allem vertraglich festzuhalten. Da weder ein Entrag im Handelsregister besteht, noch aus der Firmenbezeichnung ersichtlich wird, dass es sich um eine stille Gesellschaft ahndelt, tritt diese nicht nach Außen in Erscheinung.
Eine stille Gesellschaft ist nicht Rechtsform-abhängig. Sie kann bei Einzelunternehmen genauso wie bei Aktiengesellschaften auftauchen!