Einzelunternehmer als eingetragener Kaufmann (e.K.), Kaufmannseigenschaft

Einzelunternehmer ist bekanntlich jeder Gewerbetreibende, der weder Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) noch Inhaber einer anderen Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. U.G. (haftungsbeschränkt) oder Limited) ist.

Jeder der ein Handelsgewerbe auf eigene Rechnung betreibt, ist Einzelunternehmer! Meistens wird „Selbstständiger“ synonym verwendet, meint also dasselbe.

Einzelunternehmer sind demnach Kaufmänner im Sinne des Handelsgesetzbuches (siehe auch: Wer ist eigentlich Kaufmann?) und unterliegen neben dem BGB auch dem HGB.

Man unterscheidet zwischen:

Istkaufmann: Jedermann, der ein Handelsgewerbe betreibt und hierfür einen in kaufmännischer Weise eingerichtet Geschäftsbetrieb benötigt. (§1 HGB)

Überschreitet der nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer (als Istkaufmann) mit seiner Unternehmung die Umsatzschwelle von 500.000 Euro im Jahr, muss er sich in das Handelsregister eintragen lassen und die Form „eingetragener Kaufmann“ (oder „eingetragene Kauffrau“) bzw. ein geeignetes Kürzel (meist „e.K.“) führen!

Formkaufmann: Jede AG, KGaA, GmbH und eG besitzt als Kapitalgesellschaft Kaufmannseigenschaft. Personengesellschaften (OHG, KG) hingegen nur, wenn sie einen
in kaufmännischer Weise eingerichtet Geschäftsbetrieb
benötigen. Der Eintrag im Handelsregister ist für alle diese Gesellschaften zwingend, auch für Betriebe der öffentlichen Hand. (§ 6 HGB)

Kannkaufmann: wenn sich ein Nichtkaufmann in das Handelsregister einträgt, dann wird er dadurch zu einem Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten. (§ 2 HGB) (siehe auch: Pflichten eines Kaufmanns) Er kann von nun eingetragener Kaufmann hinter seinen Unternehmens-Namen setzen (oder das Kürzel: e.K.).