Kleinunternehmer

Meldet man in seinem örtlichen Rathaus einen Gewerbebetrieb an, wird man beim Ausfüllen des Formulars – spätestens aber anschließend vom Finanzamt – gefragt, ob man Umsatzsteuer abführen, oder Kleinunternehmer sein möchte.

Beantragt man als Gewerbetreibender eine Umsatzidentifikationsnummer, gilt man nicht als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, sondern als „üblicher“ Einzelunternehmer. Achtung: auch wenn man keine USt.Id.Nr. beantragt, aber über 17600 Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaftet, kann man nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen! Die s.g. Kleinunternehmerregelung ist nur bis zu einem jährlichen Umsatz von 17.600 Euro möglich und entbindet von der Pflicht Umsatzsteuer zu berechnen. Vielmehr darf man keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen. Außerdem kann die Buchführung auf das Mindestmaß einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung reduziert werden, in der alle Einnahmen abzüglich aller Ausgaben den mit der Einkommensteuer zu versteuernden Betrag ergeben. Der Nachteil ergibt sich vor allem darin, dass Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen können (mehr zum Thema Was sind Umsatzsteuer und Vorsteuer).

Einzelunternehmer, die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ausweisen möchten, sind zur erweiterten Buchführung gemäß § 238 HGB verpflichtet. Mehr zu Pflichten eines Einzelunternehmers.