Wer sich in Deutschland selbstständig macht, sollte unbedingt überprüfen, ob er mit seiner Tätigkeit steuerlich als Freiberufler gelten kann. Freie Berufe unterliegen nämlich nicht der Gewerbesteuer, egal welchen Umsatz sie erwirtschaften. Anders sieht es bei Gewerbetreibenden aus. In Deutschland gibt es etwa eine Millionen Freiberufler, die 2009 zusammen 9% des Bruttoinlandproduktes erwirtschafteten. Historisch gesehen stammen die freien Berufe aus dem Mittelalter, in dem sie die klassische Mittelschicht darstellten. Sie spiegelten die „Stände“ wider und waren in Ständeordnungen (wie heutzutage z.B. in der Ärztekammer) selbstverwaltet. Mit Aufkommen des Kapitalismus’ und der Lohnarbeit kam im 17. Jahrhundert schließlich der Gewerbebetrieb hinzu.
Freie Berufe
Nach § 18 EStG und § 1 PartGG sind die freien Berufe selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende bzw. beratende oder erzieherische Tätigkeiten. Dazu gehören zum Beispiel selbstständige Ingenieure, Ärzte, Juristen und Designer (siehe Katalogberufe). Gerechtfertigt werden die freien Berufe durch die besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung. Manch einer wird sich nun auf den Schlips getreten fühlen, würde er seine eigene Ausbildung doch ebenfalls als besondere Qualifikation ansehen. § 1 Abs. 2 PartGG spricht aber ergänzend von der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit.
Einhergehen weitere Privilegien wie die bevorzugte Vergabe von öffentlichen Aufträgen bei Ausschreibungen, also ein besonderer Schutz vor gewerblichen Mitbewerbern (§1 VOL/A).
Der Diskussion, inwieweit freie Berufe in unserer heutigen Gesellschaft noch notwendig sind, will ich mich an dieser Stelle nicht anschließen.
Gewerbetreibende sind in Deutschland per Zwang entweder der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder als Handwerker der Handwerkskammer(n) zugeordnet. Traditionell freie Berufe sind eigenen Verbänden und Kammern zugeordnet, für andere dagegen bestehen keine Zwangsmitgliedschaften.
Katalogberufe, gem. § 18, 1 EStG
Die Bezeichnung „Katalogberufe“ ruht daher, dass im Gesetz eine katalogartige Auflistung der freien Berufsbezeichnungen aufgeführt ist.
Zusammenschluss von Freiberuflern
Schließen sich zwei oder mehrere Freiberufler zu einem gemeinsamen Zweck zusammen, geschieht dies meist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ganz einfach schon aus dem Grund, dass Personengesellschaften den Zweck eines gemeinsamen Handelsgewerbes haben. Würden sich Freiberufler zu einem Handelsgewerbe zusammenschließen, würden alle Privilegien eines freien Berufs entfallen! Neuere gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen ermöglichen Freiberuflern im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz auch noch andere Formen des Zusammenschlusses, auf die ich hier allerdings nicht weiter eingehe.
Besteuerung von freien Berufen
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