Personengesellschaften müssen ihre Gewinne in Form der Einkommenssteuer auf Seiten der jeweiligen Gesellschafter erst bei Ausschüttung der Gewinne versteuern (das s.g. Transparenzprinzip). Sofern der Gewinn über dem Gewerbesteuer Freibetrag liegt, muss die Gesellschaft Gewerbesteuer abführen. Dies mindert die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer (§35 EStG)
Kapitalgesellschaften hingegen müssen ihren Gewinn bei Ausschüttung durch die Körperschaftssteuer versteuern. Die Besteuerung findet also vollständig auf Unternehmensebene statt (Trennungsprinzip). Die Gesellschafter dagegen müssen Einkommenssteuer zahlen (im s.g. Halbeinkünfteverfahren, um Doppelbesteuerung der Gewinne zu vermeiden).
Muss eine Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG) Körperschaftssteuer entrichten?
Unbeschränkte Steuerpflicht (§1 KStG)
Körperschaftssteuerpflichtig sind nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern z.B. auch nicht rechtsfähige Vereine (§53 BGB in Verbindung mit §1, Absatz 1, Satz 5 KStG). Dennoch: eine Mischform wie die GmbH & Co. KG ist laut Bundesverfassungsgericht nicht körperschaftssteuerpflichtig (BFH-BStBl II 1984, 751, (759)). Dies bezieht sich auch auf andere Personengesellschaften-Mischformen wie:
U.G. (haftungsbeschränkt) & Co. KG,
U.G. (haftungsbeschränkt) & Co. oHG,
Konzernbesteuerung (Mutter- Tochtergesellschaften als Personen- und Kapitalgesellschaften)
Schüttet eine Personengesellschaft ihre Gewinne an eine Mutter-Kapitalgesellschaft aus, hat diese Körperschaftssteuer zu entrichten. Schüttet eine Kapitalgesellschaft dagegen an eine Mutter-Personengesellschaft aus, ist dies steuerfrei (§8 II KStG). Der Grund ist, dass Konzerngewinne nicht mehrfach besteuert werden sollen.