Haftungsrisiko trotz Kapitalgesellschaft?

Insolvenz und dann?

Da die Kapitalgesellschaft eine juristische Person ist und somit vollrechtsfähig ist, kann sie – wie eine natürliche Person auch – klagen und verklagt werden. Und das, ohne, dass der Geschäftsführer gegenüber dem Dritten haftbar wäre. Deshalb ergeben sich vor allem Haftungsrisiken in Vertragsstrafen, Unterlassungsansprüchen, Schadensersatz und Abfindungen, die einem Unternehmen je nach Schwere die Geschäftsfähigkeit kosten können. Deshalb ist es im allgemeinen Sinnvoll, die Gründung einer Kapitalgesellschaft dann anzustreben, wenn Mitarbeiter eingestellt werden sollen oder wiederkehrend Verträge geschlossen werden sollen, die das Risiko hoher Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche bärgen.

Handelsunternehmen und weitesten Sinne herstellende Unternehmen sind oft an Lieferverträge gebunden oder müssen risikoreichere Investitionen z.B. in Importprodukte tätigen. Für diese Unternehmen ist eine Kapitalgesellschaft – allein schon wegen des Kapitalbedarfs bei der Gründung – sinnvoll.

Wann hafte ich trotz der U.G., AG oder GmbH als Geschäftsführer persönlich?

Der Schrecken eines jeden Unternehmers ist die Insolvenz. Sie tritt auf, wenn eine Person langfristig nicht mehr zahlungsfähig ist. Bei Kapitalgesellschaften muss dem zuständigen Amtsgericht bereits eine drohende Insolvenz angekündigt werden. Sofern dem Geschäftsführer kein vorsätzliches Verschulden an der Insolvenz oder eine zu späte Benachrichtigung der drohenden Insolvenz nachgewiesen werden kann, ist dieser in der Regel nicht mit seinem Privatvermögen haftbar zu machen.Artikel-Bild: ©Benjamin Thorn / PIXELIO