Die Gesellschaft selbst kann laut § 728, Abs. 1 insolvent gehen, sofern ihrem Gesellschaftsvermögen gegenüber das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sie löst sich dann automatisch auf. Die Gesellschaft kann dennoch weitergeführt werden, sofern der Insolvenzplan das vorsieht!
Ähnlich verhält es sich, wenn gegenüber einem Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet wird. (§ 728, Abs. 2)
Sofern gegen einen Gesellschafter eine langfristige Pfändung erhoben wird, kann auch sein Gesellschaftsanteil ohne eine Kündigungsfrist gepfändet werden (§ 725).
So ergibt sich bei einer Zwei-Mann-GbR ein hochgradiges Risiko, für den Fortbestand der Unternehmung! Bei mehr als zwei Gesellschaftern, kann die GbR gemäß § 736, Absatz 1 von den übrigen Gesellschaftern weitergeführt werden, sofern dies im Gesellschaftervertrag festgesetzt wurde. Dies gilt bei Insolvenz eines Gesellschafters, dem Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters.
Tod eines Gesellschafters
Sofern ein Gesellschafter durch Tod ausscheidet, wird die Gesellschaft – sofern nicht anderweitig im Gesellschaftsvertrag vereinbart – aufgelöst. (§ 727, 1)
(Zwangs-)Ausschluss eines Gesellschafters
Gemäß § 737 ist es möglich, sofern in einem Gesellschaftsvertrag der Fortbestehen der Gesellschaft bei Kündigung eines Gesellschafters festgesetzt wurde, Gesellschafter auszuschließen, sofern sie: „eine nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche
Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt haben oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird“.
Rechnungsschluss, Buchführung einer GbR
Die GbR ist wie ein Einzelunternehmen auch, sofern sie gewerbetreibend ist, zur Buchführung verpflichtet. Sie muss ebenso über einem Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbesteuer abführen.
Fazit: Die GbR ist schnell gegründet und eignet sich gut um Projekte mit einem Team zu realisieren oder kurzzeitig auch für einen unternehmerischen Zweck (z.B. um zu testen, wie eine Unternehmensidee ankommt, ohne einen Gründungsaufwand zu haben). Sie eignet sich im Grunde aber nicht für eine längerfristige unternehmerische Tätigkeit, die und deren Anforderungen. In diesem Falle sollte besser auf eine Personengesellschaft zurückgegriffen werden. Artikel-Bild: ©Tony Hegewald / PIXELIO
Guten Tag,
vielen Dank für diesen informativen Beitrag. In der Tat sollte man einen Gesellschaftsvertrag bei der Gründung einer Gesellschaft abschließen, um möglicherweise entstehende Probleme schon im Keim zu ersticken.
Viele Grüße
Jonas