Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), BGB-Gesellschaft

Die GbR ist laut BGH-Urteil vom 29.1.2001 (Az.: II ZR 331/00) rechtsfähig, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen auftritt und eigene Rechte und Pflichten begründet. Man nennt sie dann „Außen-GbR“. Sofern unter dem Namen der GbR Vertragsverhältnisse eingegangen werden, haften die Gesellschafter voll mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Im Innenverhältnis (d.h. die Gesellschafter untereinander) kann eine Haftung z.B. auf Quoten gesplittet werden. Im Außenverhältnis dagegen ist es gängig, z.B. in einem Rechtsstreit, einen Gesellschafter allein für die Sache der GbR zu verklagen.

Sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben, haften die Gesellschafter zu gleichen Teilen (im Innenverhältnis). Der verklagte Gesellschafter kann die Kosten also auf die anderen Gesellschafter mit aufteilen. Es liegt also nahe, seinen eigenen Namen auf Rechnungen etc. an letzter Stelle zu nennen, in der Hoffnung, dass bei gleicher Solvenz, der erste „dran glauben“ muss 😉

Die Gesellschafter einer GbR sind i.d.R. keine Unternehmer (Kaufmänner oder juristische Personen), gem. § 14 BGB, es sei denn, sie sind zudem Gewerbetreibende (=Einzelunternehmer). Wer als Unternehmer mit einer GbR Verträge schließt, muss sich unbedingt darüber im klaren sein, dass in diesem Falle keine Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Geltung kommen! Sofern eine GbR im unternehmerischen Sinne tätig wird – obwohl dies nicht der Sinn der GbR ist – muss zumindest ein Gesellschafter gewerblich tätig sein und der Vertrag auch auf seinen Namen geschlossen werden, damit das HGB anwendbar ist!

Außenerscheinung der GbR

Sämtliche Handelsbriefe (Rechnungen, Quittungen etc.) müssen mit allen Namen der Gesellschafter versehen werden. Zusätzlich kann ein Firmenname gewählt werden, unter dem die Gesellschafter gemeinschaftlich auftreten. Der Zusatz „GbR“, „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „BGB-Gesellschaft“ ist möglich, aber keine Pflicht!

Finanzierung und Übertragbarkeit der GbR

Die GbR ist auf ein gemeinschaftlichen Projekt zwischen sich kennenden und vertrauenden Personen ausgerichtet, daher ist die Übertragbarkeit einer GbR sogut wie gar nicht gegeben. Eine Übertragung der Anteile eines Gesellschafters an einen anderen ist jedoch mit Erlaubnis der übrigen Gesellschafter möglich (Gesellschafterwechsel).

Anders als bei einer teilrechtfähigen Personengesellschaft, gibt es kein Eigentum der Gesellschaft. Alle von den Gesellschaftern beigetragene Vermögensgegenstände und Geldbeträge werden gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft. (§ 718, Abs. 1) Achtung: Ein Gesellschafter der GbR kann nicht über seinen geleisteten Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen oder die Teilung verlangen. Ebenfalls ist keine Inrechnungstellung an die anderen Gesellschafter möglich! (§ 719)

Insolvenz

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Ein Gedanke zu „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), BGB-Gesellschaft“

  1. Guten Tag,
    vielen Dank für diesen informativen Beitrag. In der Tat sollte man einen Gesellschaftsvertrag bei der Gründung einer Gesellschaft abschließen, um möglicherweise entstehende Probleme schon im Keim zu ersticken.

    Viele Grüße
    Jonas

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