Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), BGB-Gesellschaft

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Die GbR ist die einzige Gesellschaft, die allein im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, geregelt ist. (§§ 705- 749 BGB) Man trifft sie in der Praxis immer dann an, wenn sich mehrere Personen zu einem bestimmten „monetären“ Zweck zusammengeschlossen haben.

Dieser Zweck ist oft zeitlich befristet, so dass ein Rechnungsabschluss erst nach Auflösung der Gesellschaft erfolgt! (§ 721, 1) Sofern die Gesellschaft von längerer Dauer ist, hat der Rechnungsabschluss gemäß § 721,2 jährlich zu erfolgen!

Die GbR ist eine beliebte Rechtsform um z.B. bei Nachlassverwaltungen einen grundständigen rechtlichen Rahmen zu bieten. Sie ist in ihrer Ausgestaltung flexibel und schnell gegründet.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eigentlich keine Rechtsform für eine unternehmerische Tätigkeit, da sie nicht auf das Betreiben eines Handelsgewerbes i.S.v. §1 HGB ausgerichtet ist! Für ein Handelsgewerbe steht ihr in selber gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung die offene Handelsgesellschaft (oHG) gegenüber.

Die Geschäftsführung

Man spricht bei der BGB ebenfalls von Gesellschaftern. Unter den Gesellschaftern können die Geschäfte gemeinschaftlich geführt (§ 709 BGB), oder per Gesellschaftsvertrag ein Geschäftsführender Gesellschafter unter den Gesellschaftern ernannt werden. (§ 710 BGB) Gemäß § 714 BGB ist der Geschäftsführer in diesem Fall auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter dritten gegenüber zu vertreten (Vertretungsmacht). Sofern die Geschäfte gemeinschaftlich geführt werden sollen, ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Bei mehr als zwei Gesellschaftern ist diese Vorschrift oft mit späteren Streitereien verbunden, die durch eine Verlagerung der Geschäftsführung auf nur einen Gesellschafter per Gesellschaftsvertrag, vermieden werden können!

Da die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages wie bei Personengesellschaften auch, sehr flexibel ist, kann auch das Kontrollrecht der anderen Gesellschafter stark beschränkt werden. (§ 716, 1 BGB) Sofern jedoch Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht, sind außerhalb sonstiger Vereinbarungen, umfassende Einsichtnahmen der Gesellschafter möglich (§ 716, 2 BGB).

Gewinn und Verlustverteilung zwischen den Gesellschaftern

Aufgepasst: Sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders festgesetzt, wird Gewinn und Verlust unabhängig von den geleisteten Teilen der einzelnen Gesellschafter in gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt! (§ 722, 1 BGB).  Es ist möglich, abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag – wie zum Beispiel die Aufteilung des Gewinns nach geleisteter Einlage – festzusetzen.

Gründung einer GbR

Der Grund, warum eine GbR häufiger als eine oHG gegründet wird, obwohl beide Rechtsformen faktisch dieselben Möglichkeiten der Ausgestaltung und Haftung sowie Besteuerung bieten, ist der, dass die GbR schon nach dem mündlichen Beschluss gegründet sein kann (a la: „wir beiden gründen nun eine GbR“). So erklärt sich auch, dass Zusammenschlüsse von Personen häufig bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind, ohne dass die Gesellschafter überhaupt davon wissen. Sie muss in kein Verzeichnis oder Handelsregister eingetragen werden und ist auch sonst nicht meldepflichtig. Es empfiehlt sich allerdings dringend, eine GbR nur mit einem Gesellschaftsvertrag zu gründen, da so die Fronten zwischen den Gesellschaftern widerspruchsfrei abgesteckt werden können. Ansonsten stände im späteren Streitfall Aussage gegen Aussage und entscheidend ist das BGB!

Wir bieten in unserem Download-Shop verschiedene Muster-Gesellschaftsverträge zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, die je nach Wunschkonstellation, verschiedene mögliche Fälle (wie z.B. die Verlagerung der Geschäftsführung auf einen Gesellschafter oder eingeschränkte Kontrollrechte der anderen Gesellschafter) gesetzeskonform abdecken.

Sofern die Gesellschafter mit ihrer GbR gewerbetätig werden wollen (was bei der bloßen Verwaltung z.B. eines Nachlasses nicht der Fall sein muss), müssen alle Gesellschafter selbst ein Gewerbe beantragen! Im Formular zur Gewerbeanmeldung  lässt sich ein Firmenname auch mit der Rechtsform GbR eintragen. Notwendig ist es aber nicht!

Kaufverträge zwischen GbR und Unternehmern

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Ein Gedanke zu „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), BGB-Gesellschaft“

  1. Guten Tag,
    vielen Dank für diesen informativen Beitrag. In der Tat sollte man einen Gesellschaftsvertrag bei der Gründung einer Gesellschaft abschließen, um möglicherweise entstehende Probleme schon im Keim zu ersticken.

    Viele Grüße
    Jonas

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