Einzelunternehmer wird man, indem man in seinem örtlichen Rathaus einen Gewerbeschein beantragt. Nachdem man ein zweiseitiges Formular ausgefüllt hat, in dem man u.a. nach Namen und Zweck des Gewerbes, sowie Umsatzschätzungen der ersten Jahre gefragt wird, leitet das zuständige Rathaus oder Bürgeramt die Beantragung an weitere Institutionen weiter. U.a. dem zuständigen Finanzamt und der IHK. Von beiden erhält der Existenzgründer später noch Post.
Beantragt man also nur einen Gewerbeschein, ohne in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auftreten zu wollen, ist man Einzelunternehmer. Unwichtig, ob man nun bereits Mitarbeiter einstellt oder von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.
Der Einzelunternehmer ist von Gesetzwegen immer auch Kaufmann. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das für jeden Bürger gilt, ist von ihm aber auch das Handelsgesetzbuch zu befolgen. Dieses beinhaltet unter anderem auch Formfreiheiten wie den Handschlag oder ein anderweitig einwilligendes Verhalten um einen Vertrag zu besiegeln, bringt aber auch einzigartige Pflichten mit sich.
Vom Tag der Selbstständigkeit an, egal ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird, kommen auf den Gründer Pflichten zu, die unbedingt befolgt werden müssen:
Gemäß §238 HGB ist der Unternehmer zur Buchführung verpflichtet:
§ 238 Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines
Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß
so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über
die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in
ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten
Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder
anderen Datenträger) zurückzubehalten.
§238, Absatz 1 HGB schreibt also vor, dass Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung geführt werden müssen. Diese müssen:
-alle Geschäftsvorfälle sowie
-die Vermögenslage der Unternehmung
für einen sachverständigen Dritten verständlich ersichtlich machen.
§238, Absatz 2 HGB schreibt dagegen vor, dass eine mit dem originalen –urpsrünglichen- Dokument übereinstimmende Kopie von Handelsbriefen (=Rechnungen: § 257 (2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.) zurückbehalten werden muss.
Siehe auch: Aufbewahrungspflichten von Handelsbüchern